Wann kann ich mit der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres rechnen?
Der Vermieter muss nach dem Mietrecht die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abrechnen. Hierbei handelt es sich um alle umlagefähigen Kosten, welche an den Mieter weitergegeben werden können. Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes ist dem Mieter die Abrechnung mitzuteilen. Nach Eingang der Abrechnung hat der Mieter zwölf Monate Zeit, Einwendungen einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am 01.03.2017 von Sven Thiele.